Urheberrechtsverletzungen: Verfassungsbeschwerde gegen Deckelung der Abmahnkosten gescheitert

15-FEB-10

Die Verfassungsbeschwerde eines Mannes, dessen bei eBay eingestellte Produktfotos von anderen Mitgliedern des Auktionsportals verwendet wurden, gegen die Deckelung der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen war erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Unter anderem habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, unmittelbar durch die die Deckelung regelnde Vorschrift des § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz beeinträchtigt zu sein.

Die seit September 2008 geltende Vorschrift beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von Urheberrechten in einfach gelagerten Fällen auf 100 Euro. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwert orientierten, ersetzt verlangt werden.

Der Beschwerdeführer veräußert bei eBay gebrauchte Hifi-Geräte. Die hierbei verwendeten Fotos stellt er mit erheblichem Aufwand selbst her. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte er einen Anwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs und Schadenersatzanspruch gerichtlich durchsetzen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass § 97a Abs. 2 UrhG sein Grundrecht am geistigen Eigentum verletze. Außerdem bedinge die Vorschrift eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhalte. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte würden dadurch praktisch wertlos.

Das BVerfG erachtete die Beschwerde für unzulässig. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend machen können, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nenne nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten habe. Er beziffere auch nicht den Schaden, der ihm entstanden sei oder voraussichtlich künftig entstehe.

Bevor das BVerfG angerufen werde, müsse zudem der Rechtsweg vor den Fachgerichten erschöpft sein. Auch dies sei hier nicht der Fall.

Das BVerfG sah auch in Bezug auf die gerügte «Rückwirkung» der Norm derzeit keinen Grund, in der Sache zu entscheiden. Denn in «Altfällen», also bei Abmahnvorgängen, die vor Inkrafttreten des neuen § 97a UrhG in Gang gesetzt, jedoch noch nicht abgeschlossen worden seien, dürfte eine Auslegung des § 97a Abs. 2 UrhG möglich sein, welche die Urheber nicht ihres einmal entstandenen und somit als grundrechtliches Eigentum geschützten Aufwendungserstattungsanspruchs weitgehend beraube.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.01.2010, 1 BvR 2062/09