Kündigung: Wer deutsche Anweisungen nicht lesen kann, lernt es beim Brief des Arbeitgebers

09-FEB-10

Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, dem darf der Arbeitgeber kündigen. Den Mitarbeiter berechtigt dies nicht, den Chef wegen mittelbarer Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft auf Weiterbeschäftigung und Schadenersatz zu verklagen. Unternehmer verfolgen ein legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn sie - etwa aus Gründen der Qualitätssicherung - schriftliche Arbeitsanweisungen einführen, die von den Mitarbeitern verstanden und ausgeführt werden müssen. (Hier ging es um einen seit 1978 beschäftigten Spanier, der 2003 unter Fortzahlung seiner Bezüge einen Deutschkurs absolvierte. Mehrere Folgekurse lehnte er ab. Der Arbeitgeber mahnte ihn 2005 und 2006 ab und kündigte ihm 2007, als der Mitarbeiter weiterhin nicht in der Lage war, deutsche Anweisungen zu lesen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Kündigung.) (BAG, 2 AZR 764/08)